Beim Kauf eines Gebrauchtwagens: Wie haftet der Verkäufer?
Allgemeine Gewährleistung: Jeder Verkäufer von Sachen steht dem Käufer gegenüber grundsätzlich für 24 Monate in der Haftung für Fehler seines Produktes. Ein Fehler = Sachmangel liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet. Dabei gilt als Mangel in der Regel auch, wenn Werbeaussagen des Verkäufers (oder Herstellers) nicht eingehalten werden oder eine mangelhafte Montageanleitung vorliegt. Verschweigt der Verkäufer den Mangel dem Käufer gegenüber sogar wider besseres Wissen oder mit böser Absicht (Arglist), beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre. Bei gebrauchten Sachen ist es möglich, die gesetzliche Gewährleistungsfrist für den Verkäufer auf ein Jahr zu verkürzen.
Bei Auftreten eines Mangels gilt für den Käufer in den ersten 6 Monaten eine besondere Beweiserleichterung, denn für ihn wird ohne Nachweis vermutet, dass der Fehler bereits beim Kauf (hier auch Übergabe der Ware) vorhanden war. Nach Ablauf der ersten 6 Monate muss dann der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel bereits beim Kauf (Übergabe) vorhanden war.
Kauf eines Gebrauchtwagens: Bei Gebrauchtwagen macht der Verkäufer (in der Regel der Händler) immer wieder gerne von seinem Recht Gebrauch, die Gewährleistung auf ein Jahr zu verkürzen. Dabei ist aber zu beachten, dass dem Käufer diese Gewährleistungsverkürzung auch nachweisbar bekannt gemacht wird. Das kann geschehen durch ausdrückliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder durch Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die wiederum nur dann ausdrücklich Vertragsbestandteil werden, wenn sie dem Käufer mit einem entsprechenden Hinweis zugänglich gemacht worden sind (zum Beispiel durch Aushang oder Abdruck auf der Rückseite des Vertrages).
Häufig bietet gerade auch der Gebrauchtwagenhändler den Abschluss einer Extra-Garantieversicherung an. Hier ist Vorsicht geboten, denn meist deckt sich diese Versicherung mit den ohnehin bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Solch eine Versicherung kann nur dann sinnvoll sein, wenn dem Käufer dort mehr Rechte eingeräumt werden (zum Beispiel längere Garantiezeit als die gesetzliche Gewährleistung, Ausdehnung des Mangelbegriffs, zusätzliche Leistungen). Jeder Käufer sollte daher vor Abschluss einer solchen Versicherung genau die Leistungsmerkmale prüfen um zu erkennen, ob er wirklich einen Vorteil gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen hat.
Beschädigung der Kaufsache: Der klassische Fall eines Mangels beim Auto ist zum Beispiel ein Motorschaden oder ähnliches, was den Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Dabei ist aber die „übliche Beschaffenheit von Sachen gleicher Art“ zu berücksichtigen, das heißt, die normale Abnutzung eines Fahrzeugs, insbesondere bei Gebrauchtwagen, ist kein Sachmangel.
Nach Auftreten eines Mangels ist dieser sofort dem Verkäufer anzuzeigen. Je nach Sachlage hat der Käufer sodann das Recht auf Nachbesserung, eventuell Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz.
Vorsicht ist geboten bei einer äußeren Beschädigung (zum Beispiel Kratzer in der Karosserie oder eine Beule im Kotflügel): Zwar gilt auch hier die Regel, dass in den ersten 6 Monaten ab Kauf (Übergabe) der Käufer sich dem Verkäufer gegenüber grundsätzlich darauf berufen kann, der Mangel sei bereits vorhanden gewesen (Beweiserleichterung); das gilt aber nicht immer!
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil des BGH vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04) greift bei einer späteren Mängelanzeige die Beweiserleichterung in den ersten sechs Monaten für den Käufer nicht, wenn die äußere Beschädigung der Kaufsache auch für den fachlich nicht versierten Käufer leicht erkennbar ist. Der Grund ist, dass in einem solchen Fall zu erwarten ist, dass der Käufer den leicht erkennbaren Fehler sofort beim Kauf (Übergabe) bemängelt. Hat der Käufer die gekaufte Sache ohne Beanstandung entgegen genommen, so spricht das folglich gegen die Vermutung, dass der Mangel schon bei Kauf (Übergabe) der Sache vorhanden war.
Fazit: Der Käufer muss trotz der Regel der Beweiserleichterung leicht erkennbare, zumindest äußerlich sichtbare Schäden an der Kaufsache sofort reklamieren, denn bei einer späteren Reklamation dieser Schäden gilt für ihn nicht die Vermutungsregel, dass ein Fehler, der in den ersten 6 Monaten nach Kauf (Übergabe) auftritt, bereits bei der Übernahme der Kaufsache vorhanden war.