Bei Heimbewohnern lehnen die Krankenkassen eine Kostenerstattung oftmals ab mit der Begründung, die für den Heimbewohner benötigten medizinischen Hilfsmittel gehörten zur Ausstattung der Pflegeheime. In der bekannten „Rollstuhl-Entscheidung“ des BSG hatte das oberste Sozialgericht bereits entschieden, dass ein Rollstuhl von den Krankenkassen zu bezahlen sei, da dieses Hilfsmittel nicht zur sogenannten „Heimsphäre“ gehöre. Daraus zogen die Krankenkassen häufig die Schlussfolgerung, dass stationäre Hilfsmittel demnach zur Heimsphäre gehören und folglich von den Pflegeheimen zu erstatten seien. An dieser Rechtsauffassung entzündeten sich zahlreiche Streitfälle.
Nach der Rechtsprechung des BSG dient die Ernährungspumpe der Sicherstellung der ärztlichen Behandlung und ist deshalb ein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung, selbst wenn die Behandlungspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung für eine begrenzte Zeit noch in unsystematischer Weise zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehört. Soweit die Krankenkasse aus der Rechtsprechung, wonach Rollstühle bei Benutzung auch außerhalb des Pflegeheims Hilfsmittel der Krankenkasse sind (…), den Gegenschluss gezogen hat, dass alle nur im Heim benutzten Hilfsmittel Leistungen der Pflegekasse sind und zur Heimausstattung gehören, liegt darin eine zu weit gehende Verallgemeinung. Die „Heimsphäre“ bedeutet kein bloß räumliches Abgrenzungskriterium, sondern beschreibt nur bildhaft die inhaltliche Zuordnung zu medizinischen Rehabilitation oder Pflege, die bei jedem einzelnen Hilfsmittel erfolgen muss, solange eine Rechtsverordnung aussteht.